Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Dezember 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 6 Satzung |
Antragsteller*in: | Kirsten Wiese (Landesschiedsgericht) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.11.2021, 14:50 |
S1: Änderungsvorschlag zu § 15 Abs. 2 Satzung von Bündnis 90 / Die Grünen Landesverband Bremen
Antragstext
„Landesmitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn und solange mindestens
10 % der Mitglieder anwesend sind. Dies gilt entsprechend als 10 % der
weiblichen Mitglieder im Fall des § 7 Abs. 3. Um eine Satzungsänderung zu
beschließen, müssen mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sein. Ist die
Versammlung zwar beschlussfähig, wird das Quorum von 30 % jedoch nicht erreicht,
so muss die Satzungsänderung dennoch beraten und ein Meinungsbild protokolliert
werden. Sodann kann auf der nächsten Versammlung die Satzungsänderung bei
Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder beschlossen werden. In der
Einladung zu dieser Versammlung ist über das Ergebnis des Meinungsbildes zur
Satzungsänderung zu informieren sowie auf das abgesenkte Quorum hinzuweisen.“
Begründung
In der Satzung der Landespartei sind Grundlagen unserer politischen Abstimmungsprozesse festgelegt. Die Anforderungen an die Änderung der Satzung sollen deshalb hoch sein. Eine zumindest zweimalige Befassung mit einer Satzungsänderung ist erforderlich, wenn nur 10% anwesende Mitglieder eine Satzungsänderung beschließen können. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die der erstmaligen Beratung der Satzungsänderung folgt, ist auf das Meinungsbild hinzuweisen. So können Mitglieder sich auch unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Beschlusses über die Satzungsänderung entscheiden, ob sie zur nächsten Mitgliederversammlung gehen.
Unterstützer*innen
- Dagmar Bleiker (Landesschiedsgericht)
- Alexandra Werwath (Landesvorstand)
- Florian Pfeffer (Landesvorstand)
- Florian Kommer (Landesvorstand)
- Kristina Kötterheinrich (Landesvorstand)
- Maike-Sophie Mittelstädt (Landesvorstand)
- Sona Terlohr (Landesvorstand)
- David Lukaßen (Landesvorstand)
- Daniel Buscher (Landesschiedsgericht)
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