Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Dezember 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 4.1. Beschluss einer Wahlordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 15.11.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 03.12.2021, 16:37 |
Antragshistorie: | Version 1 |
W1: Wahlordnung für die Wahl des Landesvorstands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antragstext
§ 1 Durchführung
(1) Die Landesmitgliederversammlung(im Folgenden LMV) erstellt ein digitales
Meinungsbild über die Besetzung des Landesvorstands gemäß §2. Dieses
Meinungsbild über den gesamten Landesvorstand wird anschließend per geheimer
Briefwahl zur einfachen Abstimmung gegeben.
(2) Das von der LMV bestimmte Präsidium fungiert ebenfalls als Wahlleitung für
die Brief-wahl.
(3) Wahlhelfer*innen sind die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle sowie
ggfs. weitere von der Wahlleitung herangezogene Personen, sollte dies notwendig
sein.
(4) Zur Erstellung eines Meinungsbildes wird Abstimmungsgrün
(abstimmung.netzbegruenung.de) verwendet.
§ 2 Landesvorstand
(1) Die LMV beschließt eine Besetzung des Landesvorstandes mit acht Personen. Er
setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, der/dem
Landesschatzmeister*in und weiteren Landesvorstandsmitgliedern. Unter den
Mitgliedern des Landesvorstandes sollte ein Mitglied aus Bremerhaven sein, das
vom KV Bremerhaven vorgeschlagen wird, sowie mindestens ein Mitglied unter 30
Jahren.
(2) Die Sprecher*innen und die/der Landesschatzmeister*in sind hier in je
gesonderten Wahlgängen zu wählen, ebenso das Mitglied aus Bremerhaven, sowie das
Mitglied unter 30 Jahren, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der
ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte. Die
weiteren Vorstandsmitglieder werden in Blöcken gewählt (siehe §7).
(3) Zunächst erfolgt die Besetzung des den Frauen und nichtbinären Personen
vorbehaltenen Sprecherinnenplatzes. Für die darauffolgende Besetzung des zweiten
Sprecher*innenplatzes können alle Personen kandidieren. Daran schließt sich die
Wahl der/des Landesschatzmeister*in an. Im Anschluss erfolgt die Wahl des
Mitgliedes unter 30 Jahren und folgend des von der KMV Bremerhaven
vorgeschlagenen Mitglieds, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der
ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte.
Hierauf folgt die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.
(4) Sollte die vom KV Bremerhaven vorgeschlagene Person und/oder das Mitglied
unter 30 Jahren nicht gewählt werden, bleiben diese Plätze bis zur nächsten LMV,
auf der eine Nachwahl durchzuführen ist, unbesetzt.
(5) Frauen stellen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder.
(6) Für Personen, die sich weder ausschließlich als männlich noch ausschließlich
als weiblich definieren, gelten keine Einschränkungen.
§ 3 Vetorecht
(1) Sollte keine Frau oder nichtbinäre Person für einen diesen zustehenden Platz
kandidieren bzw. gewählt werden, bleibt der Platz bis zur nächsten LMV, auf der
eine Nachwahl durchzuführen ist, unbesetzt. Die Durchführung der Wahl der
offenen Plätze bleibt davon unberührt.
§ 4 Geheime Abstimmung
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder müssen nach § 15(2) Parteiengesetz geheim
erfolgen.
(2) Die Erstellung des Meinungsbildes erfolgt via Abstimmungsgrün. Alle
Mitglieder haben eigenständig dafür zu sorgen, dass sie während der LMV auf ihr
Benutzerkonto im Grünen Netz zugreifen können.
(3) Die Schlussabstimmung erfolgt via Briefwahl.
§ 5 Gültige Stimmen
(1) Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der/des Mitglieds
erkennen lassen.
§ 6 Vorstellung
(1) Zur Wahl sind alle Mitglieder zugelassen, die vor Eröffnung der
Kandidat*innenvorstellung für den jeweiligen Platz ihre Kandidatur eingereicht
oder erklärt haben oder von der Versammlung vorgeschlagen wurden.
(2) Die Kandidat*innenvorstellung zu jeder Wahl erfolgt in alphabetischer
Reihenfolge.
(3) Jede*r Kandidat*in hat die Gelegenheit, sich in angemessener Zeit der
Versammlung vorzustellen, und zwar vor der Wahl des Platzes, für den sie/er
kandidiert. Das Präsidium schlägt hierfür jeweils sieben Minuten für die Plätze
der Landesvorstandssprecher*innen, fünf für den Platz des/der Schatzmeister*in
und vier Minuten für die weiteren Plätze vor. Für den Fall, dass sich ein/e
Kandidat*in bewirbt, die/der hörbehindert oder gehörlos ist oder aus sonstigen
Gründen der Behinderung nicht so schnell sprechen kann, kann die Redezeit in
angemessener Weise verlängert werden.
(4) Während der Vorstellung der Kandidat*innen können bei der
Versammlungsleitung schriftlich Fragen an die Kandidat*innen oder
Meinungsäußerungen abgegeben werden (Name, Kreisverband,
Frage/Meinungsäußerung). Das Präsidium verliest die gezogene
Fragen/Meinungsäußerungen. Die Fragen/Meinungsäußerungen richten sich immer an
alle Kandidat*innen des Wahlgangs. Die Versammlungsleitung kann vorschlagen, die
Zahl der Fragen/Meinungsäußerungen zu begrenzen. Zur Beantwortung aller Fragen
stehen jeder/jedem Kandidat*in zwei Minuten zur Verfügung. Die Kandidat*innen
antworten in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge.
(5) Alle Kandidat*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal Fragen
beantworten, und zwar vor der Wahl des Platzes, für den sie zuerst antreten.
Erneut auf einem späteren Platz antretende Kandidat*innen werden durch das
Präsidium genannt.
§ 7 Einzelwahlen - Meinungsbild
(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, d.h. mehr als 50
Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen, einschließlich der Enthaltungen,
erhält.
(2) Ist dies bei keine*r Bewerber*in der Fall, findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. Hier entscheidet die
einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen exklusive
der Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl neu eröffnet. Erreicht
keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl ebenfalls neu
eröffnet.
§ 8 Blockwahlen - Meinungsbild
(1) Bei Blockwahlen wird mit dem Frauenblock begonnen. Es folgt der offene
Block.
(2) Alle Mitglieder haben pro Wahlgang so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen
sind. Das Kumulieren der Stimmen auf eine Person ist unzulässig. Gewählt ist,
wer die absolute Mehrheit bezogen auf die abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(3) Im Falle eines zweiten Wahlgangs stehen die Kandidat*innen zur Wahl, die im
ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Die Anzahl dieser
Kandidat*innen darf maximal doppelt so groß sein wie die Zahl der noch zu
besetzenden Plätze.
(4) Bei einem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhalten mehr Personen die erforderliche
Mehrheit, als Ämter zu vergeben sind, sind die Personen mit den meisten Stimmen
gewählt. Erreicht keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl
neu eröffnet.
§ 9 Schlussabstimmung
(1) Alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen zum Zeitpunkt der LMV sind
abstimmungsberechtigt, unabhängig von ihrer Teilnahme an der LMV.
(2) Die Schlussabstimmung findet via Briefwahl statt. Der Landesverband
versendet die Briefwahlunterlagen spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach der
LMV.
Jedes Mitglied erhält:
◦ einen Stimmzettel
◦ einen Wahlumschlag
◦ eine eidesstattliche Erklärung
◦ einen Rückumschlag
◦ ein Anschreiben und eine Anleitung
Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang eröffnet. Der Stimmzettel
ist auszufüllen und muss in den für die Abstimmung vorgesehenen Wahlumschlag
gelegt werden. Dieser ist zu verschließen. Der Wahlumschlag ist dann zusammen
mit der unterschriebenen eidesstattlichen Erklärung im zur Verfügung gestellten
Rücksendeumschlag zurückzuschicken. Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief
ist Fr., der 7. Januar 2022, um 10:00 Uhr.
(3) Die Briefabstimmung ist innerhalb von sieben Werktagen nach der
Eingangsfrist durch Wahlleitung und Wahlhelfer*innen auszuzählen.
(4) Bei der Auszählung sind festzustellen:
- die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder,
- (die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen
Wahlumschläge),
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der auf eine Abstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-
Stimmen und Enthaltungen.
(5) Abstimmungsformulare sind ungültig, wenn:
- die eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(6) Das Ergebnis der Briefwahl(en) ist nach Abschluss der Auszählung
unverzüglich zu veröffentlichen.
(7) Die Abstimmungsunterlagen können zwei Monate nach Veröffentlichung des
Ergebnisses vernichtet werden. Die Auszählung und das Ergebnis sind in
geeigneter Form zu dokumentieren.
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